Allgemeine Geschäftsbedingungen der Theodor Stephan KG GmbH & Co. KG
Liebenscheider Str. 40, 57299 Burbach
I. Allgemeine Bestimmungen
(1) Für alle Vereinbarungen, Angebote, Kaufabschlüsse und Lieferungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen. Sie sind Bestandteil eines jeden zwischen uns und unseren Kunden abgeschlossenen Vertrages und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
(2) Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufs-bedingungen wird hiermit widersprochen. Derartige Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall mit uns schriftlich vereinbart worden sind; diese Vereinbarung gilt jedoch nur für den konkreten Einzelfall und hat keine Bindungswirkung für zukünftige Geschäfte.
II. Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen (auch per Telefax oder E-Mail). Bei nur mündlicher Bestellung gehen Übermittlungs-fehler sowie etwaige Missverständnisse zu Lasten des Kunden. Der Vertrag kommt wahlweise zustande durch Auftragsbestätigung durch uns oder Lieferung der Ware. Erteilen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung, so bedürfen Ergänzungen, Abänderungen, Nebenabreden oder Zusagen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(2) Beschreibungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
III. Lieferung, Teillieferung und Lieferverzug
(1) Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich etwas Anderes schriftlich vereinbart worden ist. Die Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Für den Fall, dass nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart werden, ist erforderlichenfalls der Liefertermin oder die Lieferfrist entsprechend anzupassen. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Versendung des Liefergegenstandes veranlasst bzw. dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
(2) Teillieferungen sind zulässig.
(3) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, Verkehrsstörungen, extreme Witterungseinflüsse (starker Frost, Regen und Hitzeperioden), unerwartete Veränderungen der Grube (z.B. tektonische Störungen) und dergleichen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen und Lieferterminen nicht zu vertreten. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen und die für den noch nicht erfüllten Teil erbrachten Gegenleistungen dem Kunden unverzüglich erstatten.
(4) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Verlängert sich die Lieferfrist oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
(6) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, und die
Nichtüberschreitung des ihm eingeräumten Lieferkreditlimits voraus. Solange der Kunde mit einer
Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
(7) Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist unsererseits ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
(8) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
IV. Versand
(1) Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand ab Werk bzw.
frei Transportmittel durch uns auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Wahl des Transportweges und Transportmittels bleibt uns vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart wird.
(2) Mit der Übergabe der zu liefernden Waren an den Kunden, den vom Kunden beauftragten Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmung, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn wir andere Kosten, zum Beispiel die Versandkosten, übernommen haben; es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und bei Bahnversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die zuständigen Stellen bei der Bahn AG feststellen zu lassen. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Ware durch uns gegen Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
(4) Für mitgelieferte Euro-Paletten hat der Kunde im Tausch einwandfreie Euro-Paletten zurückzugeben, ansonsten werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt. Werden andere Palettensysteme verwandt, so gelten die in diesen Systemen zu beachtenden Regelungen und das vorgeschriebene Verfahren. Wird dieses durch den Kunden nicht eingehalten, so gehen die dadurch entstehenden Kosten zu seinen Lasten.
V. Preise
(1) Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in jeweils gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in Euro ab Werk.
(3) Abschlüsse und Terminaufträge werden zu jeweils gültigen Preisen abgewickelt. Haben sich unsere Preise vom Tage der Auftragsbestätigung bis zum Tage der Lieferung aufgrund von Kostensteigerungen erhöht, so sind wir berechtigt, den Erhöhungsbetrag vom Kunden auch dann zu verlangen, wenn ein bestimmter Preis in der Auftragsbestätigung vereinbart wurde.
VI. Zahlungsbedingungen, Verzug
(1) Alle Rechnungen, auch solche über Teillieferungen, sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart worden ist. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wobei wir diesen über die Art der Verrechnung informieren werden. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können; bei Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und nicht rückbelastet worden ist.
(3) Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie dennoch angenommen, so wirkt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontkosten gehen zu Lasten des Kunden; sie sind sofort fällig. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung etc. übernehmen wir keine
Gewähr.
(4) Sofern uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere
wenn ein Scheck nicht eingelöst oder rückbelastet wird oder der Kunde seine Zahlung einstellt, sind
wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Kunden sofort fällig zu stellen. In diesem Fall sind wir des Weiteren berechtigt, Sicherheitsleistungen oder künftige Vorauszahlungen zu verlangen.
(5) Bei zweiseitigen Handelsgeschäften ist das Zurückbehaltungsrecht des Kunden ausgeschlossen. Der Kunde kann nicht mit eigenen oder abgetretenen Ansprüchen Dritter gegen uns aufrechnen, die von uns bestritten werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so sind wir berechtigt – unbeschadet der Möglichkeit zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens – Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.
(7) Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber,
auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
VII. Sachmangelhaftung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für unsere Produkte 2 Jahre. Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware an den Kunden, einem von diesem benannten Dritten oder im Falle des Versandes der Ware, sobald die Ware dem Frachtführer übergeben worden ist. Die Gewährleistung endet innerhalb der 2 Jahre mit dem Beginn der Be- bzw. Verarbeitung unserer Produkte.
(2) Die gelieferte Ware ist nicht auf die Eignung zu bestimmten Verwendungszwecken untersucht. Dies ist Sache des Kunden. Soweit uns die Einhaltung von Zusicherungen bei einem Naturprodukt, auf dessen Beschaffenheit wir keinen Einfluss haben, überhaupt möglich ist, gilt eine Beschaffenheit unserer Ware nur als vereinbart, wenn wir eine solche schriftlich bestätigt haben. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware ausdrücklich nur entsprechend der individualvertraglichen Zweckbestimmung zu verwenden. Insbesondere ist eine Verwendung und/oder Weiterveräußerung der gelieferten Ware für Zwecke der Futter-, Lebensmittel- und Kosmetikindustrie weder vereinbart noch gestattet. Da gemäß § 1 Abs. 1 der 2. GPSGV (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) unsere Ware kein Spielzeug ist, ist es ebenfalls weder vereinbart noch gestattet, unsere Ware als Spielzeug zu deklarieren und als solches weiterzuveräußern oder für dessen Herstellung ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zu verwenden.
(3) Alle Zusicherungen über die Beschaffenheit oder die Verwendbarkeit der gelieferten Ware
müssen stets ausdrücklich erklärt und im Vertrag als Zusicherung gekennzeichnet sein; auch die Übergabe von Proben, Mustern, Rohstoffdatenblättern etc. enthält nicht die Zusicherung einer Eigenschaft, sondern die Muster, Proben etc. sollen nur den Typ der Ware festlegen. Insbesondere kommt durch die Übergabe von Proben kein Kaufvertrag auf Probe (§ 454 BGB) zu Stande.
(4) Die Gewährleistung für das Naturprodukt Ton und seine Aufbereitungsprodukte Mahltone
und Massen beinhaltet die mangelfreie Lieferung innerhalb der bei einem Rohstoff üblichen Toleranzen. Bei allen Lieferungen gelten die handelsüblichen Toleranzen als vereinbart. Für die Berechnung des Gewichts der Ware ist das auf der Abgangsstation gruben- oder bahnseitig ermittelte Gewicht bzw. die amtliche Eichaufnahme für Schiffslieferungen maßgebend. Gewichtsverluste auf dem Transport, die z.B. durch das Eintrocknen der Ware oder sonstige Einflüsse bedingt sind, begründen keine Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
(5) Bei zweiseitigen Handelsgeschäften hat der Kunde die Ware, wenn die Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten erfolgt ist, unverzüglich sorgfältig zu untersuchen und die Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Ablieferung und in jedem Fall vor Verarbeitung oder Vermischung schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel, die bei sofortiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich (innerhalb einer Frist von einer Woche) nach Entdeckung, spätestens aber bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Lieferung schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt für fehlende Eigenschaften. Verspätete Mängelrügen sowie Verarbeitung etc. führen zum Ausschluss der Rechte, es sei denn, der Mangel ist erst bei der Verarbeitung erkennbar gewesen. Bei derartigen Handelsgeschäften sind Untersuchungs-, Rüge- und daraus resultierende Verhaltenspflichten Hauptpflichten des Kunden. Alle Rügen sind unmittelbar an die Geschäftsleitung und nicht an die Vertreter zu richten. Im Übrigen gilt § 377
HGB.
(6) Nach erhobener Mängelrüge sind wir berechtigt, das Liefergut zu besichtigen und Proben zwecks Untersuchung zu entnehmen. Der Kunde hat jeglichen weiteren schadenserhöhenden Gebrauch des Liefergutes bis zur Feststellung des Mangels durch uns oder einen von uns beauftragten Sachverständigen zu unterlassen.
(7) Bei Streitigkeiten über die Berechtigung einer Mängelrüge wird gemeinsam eine Materialprobe entnommen, die zur Untersuchung bei einer anerkannten Material Prüfanstalt gegeben wird. Das Ergebnis des Gutachtens bzw. der Analyse ist für beide Parteien als Schiedsgutachten verbindlich. Die Kosten des Gutachtens sind vom unterliegenden Teil zu tragen.
(8) Bei rechtzeitigem Eingang der begründeten Mängelrüge hat der Kunde Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Das Nachbesserungsrecht ist auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt. Übersteigen die zu erwartenden Nachbesserungskosten den Auftragswert, so kann nur Ersatzlieferung gefordert werden. Führt die Nacherfüllung nicht zum Erfolg, hat der Kunde die Wahl zwischen Minderung oder Rücktritt.
(9) Weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für etwaigen entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Darüber hinaus haften wir nicht für Schäden, die als Folge eines versteckten Mangels entstanden sind, der nicht unverzüglich nach § 377 HGB gerügt worden ist. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden oder wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen eines Mangels
Schadensersatzansprüche statt der Leistung geltend macht. In den Fällen leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden und den Auftragswert begrenzt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die
folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt das (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass unser (Mit-) Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltswaren ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo-Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
IX. Haftungsbeschränkung
(1) Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, unter anderem aus Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen nach Produkthaftungsgesetz), sind, sofern sie auf einer Verletzung von Nebenpflichten beruhen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits vorliegt.
Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn Personenschäden vorliegen oder wenn nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
(2) Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss absehbaren Schaden begrenzt.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Kaufrecht aufgrund internationaler Kaufrechtsübereinkommen, insbesondere die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge (Haager Kaufrechtsabkommen), sowie das UN-Kaufrechtsabkommen und das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf, finden keine Anwendung.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Theodor Stephan KG GmbH & Co. KG
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